Rectorate
Nach § 15 Absatz (1) Landeshochschulgesetz „Organe und Organisationseinheiten“ sind zentrale Organe der Hochschule der Vorstand, der Senat und der Aufsichtsrat. Die Hochschule hat von Absatz (2) Gebrauch gemacht und die Benennungen Aufsichtsrat und Vorstand in der Grundordnung auf die bisherigen Bezeichnungen Hochschulrat und Rektorat zurückgeführt.
Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule.