Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vergeben:

1. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorab abzuziehen: 

  • 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz, für Fälle außergewöhnlicher Härte, 
  • 8 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz, für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, 
  • 2 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz, für die Auswahl für ein Zweitstudium,
  • 1 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz, für die Auswahl nach Ortsbindung  im öffentlichen Interesse.

2. Die verbleibenden Studienplätze werden zunächst an die nach der HVVO vorweg auszuwählenden Bewerber (z. B. Absage wegen Wehr-/Ersatzdienst) vergeben.

3. Von den danach verbleibenden Studienplätzen werden vergeben:

  •  90 % nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens 
  •  10 % nach der Wartezeit

Bitte beachten Sie, dass der hochschulinterne "Numerus Clausus" (NC) immer erst nach Abschluss eines Vergabeverfahrens feststeht. Dieser gibt die Auswahlnote/erreichten Punkte bzw. die Wartesemester des letzten Ranglistenplatzes wieder, der zugelassen worden ist. Der NC ist somit abhängig von der Anzahl der Bewerber, deren Auswahlnoten/erreichten Punkten/Wartezeiten und der Zahl der zu vergebenden Studienplätze. Über den NC und Chance, einen Studienplatz zu erhalten, ist daher für kommende Zulassungsverfahren leider keine Aussage möglich.

Weitere Verfahren

Härtefallantrag

In jedem Bachelor-Studiengang werden 5 % der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vergeben. 

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dabei rechtfertigt nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen bei in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen. Daher kommt dieser Antrag nur für wenige Personen in Betracht.
Finanzielle Umstände oder Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit der Eltern oder sonstiger Verwandter begründen keinen Härtefallantrag.

Der Antrag auf Härtefall muss schriftlich jeweils bis Bewerbungsschluss (15. Januar bzw. 15. Juli) zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eingereicht werden.
In jedem Fall müssen alle dargelegten Umstände durch entsprechende Nachweise (aktuelle ärztliche Atteste oder fachärztliches Gutachten, Schwerbehindertenausweis oder andere geeignete Belege) begründet werden. Die Nachweise müssen ebenfalls bis Bewerbungsschluss eingereicht werden. Andernfalls können diese für eine Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Hier gibt es zwei Arten von Anträgen. Bitte beachten Sie, dass Sie jeweils nur einen Antrag stellen können.

1.  Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn Leistungsbeeinträchtigungen, die einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden sollen. Werden derartige Umstände und Auswirkungen nachgewiesen, kann der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteilgt werden.

Folgende Gründe könnten entsprechend berücksichtigt werden:

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Schwerbehinderung von mindestens 50 %
  • Verlust eines oder beider Elternteile

Der Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt haben, reicht für die Begründung eines Antrags allein nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Zum nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beifügen sowie ein entsprechendes Schulgutachten.

 

2.  Antrag auf Verbesserung der Wartezeit

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere soziale oder familiäre Umständevorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. Bei der Auswahl nach Wartezeit wird demnach ein früherer zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

Folgende Gründe könnten entsprechend berücksichtigt werden:

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht
  • Schwerbehinderung von mindestens 50 %
  • Mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern

Der nachweis des Antragsgrundes für eine Anerkennung des Antrags reicht allein nicht aus. Deshalb müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege erbringen.

 

Bis zu 1 % der Plätze eines Studiengangs werden an Bewerber vergeben, die einem von der Hochschule festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Personankreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind. Dies gilt insbesondere für Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.

Wenn Sie vor Beginn Ihres Studiums zuerst einen Dienst ableisten wollen, ist es für Sie auf jeden Fall sinnvoller, sich schon zu Beginn oder während der Zeit des Dienstes für einen Studienplatz zu bewerben.

Diejenigen Bewerber, die nachweisen können, dass sie bei oder nach Beginn ihres Dienstes von der Hochschule Offenburg im selben Studiengang (im Hauptantrag) bei einer früheren Bewerbung einen Studienplatz erhalten haben und diesen nicht annehmen konnten, werden vorrangig zum Studium zugelassen. Diese Regelung gilt für alle Bewerber, die

  • (freiwilligen) Wehrdienst (bis zur Dauer von drei Jahren), Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet haben,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen einjährigen Europäischen Freiwilligendienst abgeleistet haben,
  • mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer tätig waren,
  • ein Kind unter 18 Jahren oder andere pflegebdüftige Angehörige bis zu einer Dauer von drei Jahren betreut und gepflegt haben.

Hinweis: Au-Pair oder Jobben im Ausland sind keine Dienstzeiten!


Um unter die Vorwegauswahl zu fallen, muss die Zulassung erneut beantragt werden, ein Nachweis über den erbrachten Dienst und eine Kopie des Zulassungsbescheides sind beizufügen.

Die Vorwegauswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren, das nach Beendigung des Dienstes durchgführt wird, beantragt werden.