Electoral Procedures

für die Wahlen im Mai 2023

Zahl der zu wählenden Mitglieder


Senat:

  • 12 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer; jeweils drei Mitglieder von jeder Fakultät
  • 4 sonstige Mitarbeiterinnen oder sonstige Mitarbeiter
  • 4 Studierende

Fakultätsrat für die Fakultät M+V:

  • 2 sonstige Mitarbeiterinnen oder sonstige Mitarbeiter
  • 6 Studierende

Fakultätsrat für die Fakultät W:

  • 2 sonstige Mitarbeiterinnen oder sonstige Miarbeiter
  • 8 Studierende

Fakultätsrat für die Fakultät EMI:

  • 3 sonstige Mitarbeiterinnen oder sonstige Mitarbeiter
  • 9 Studierende

Fakultätsrat für die Fakultät M:

  • 2 sonstige Mitarbeiterinnen oder sonstige Mitarbeiter
  • 6 Studierende

Amtszeiten Senat und Fakultätsrat

  • Wählergruppe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie sonstige Mitarbeiterinnen und sonstige Mitarbeiter:
    1. Oktober 2023 bis 30. September 2027
  • Wählergruppe Studierende:
    1. Oktober 2023 bis 30. September 2024

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wählen und gewählt werden können nur Mitglieder, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des Abschlusses des Wählerverzeichnisses.

Bei den Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten bestimmen sich die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit nach § 9 Absatz 7, § 22 Absatz 3, § 60 Absatz 1, § 61 Absatz 2 Satz 2 LHG sowie § 3 GrundO.

Nicht wahlberechtigt und wählbar sind:

  • ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen (§ 60 Absatz 1 Satz 5 LHG)
  • Mitglieder der Hochschule, deren Mitgliedschaftsrechte nach § 9 Absatz 7 Satz 1 LHG wegen einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten ruhen.

Nicht wählbar, aber wahlberechtigte sind Angehörige der Hochschule (§ 3 Absatz 2 GrundO).

Art der Wahl

Es wird auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Bei der Wahl zum Senat und zu den Fakultätsräten erfolgen die Wahlen in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Bei den Wahlen zum Senat findet für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer immer Mehrheitswahl statt.

Verhältniswahl findet statt, wenn

  1. von einer Wählergruppe drei oder mehr Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind und
  2. von dieser Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind.

Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber findet statt, wenn

  1. von einer Wählergruppe weniger als drei Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind oder
  2. von einer Wählergruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde oder die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in den eingereichten Wahlvorschlägen zusammen nicht doppelt so groß ist, wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder.

Stimmverteilung

Verhältniswahl

Die Wählerin bzw. der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder iher bzw. seiner Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl).

Sie bzw. er kann die Gesamtstimmenzahl auf die Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge verteilen und einer Bewerberin oder einem Bewerber bis zu zwei Stimmen geben.

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber

Die Wählerin bzw. der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder ihrer bzw. seiner Gruppe zu wählen sind (Gesamtstimmenzahl).

Sie bzw. er kann einer Bewerberin oder einem Bewerber nur eine Stimme geben.

Die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.