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Sonderurlaub für die Bildung

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Fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr: Darauf haben Beschäftigte seit der Einführung des Bildungszeitgesetzes BW Anspruch.

Ein aufgeschlagenes Buch liegt auf einer Wiese.
© d

Wichtig ist nur, den richtigen Bildungsträger zu finden.

Erst seit knapp fünf Jahren haben Beschäftigte in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Bildungsurlaub beantragen. Was Arbeitnehmer*innen lernen wollen, können sie weitgehend frei entscheiden: Die Bildungszeit kann für die berufliche Weiterbildung genutzt werden, aber auch für politische Weiterbildung. In Baden-Württemberg wird auch die persönliche Bildung, wie das Erlernen einer Sprache oder die Qualifizierung zu einem Ehrenamt, vom Bildungszeitgesetz unterstützt.

Einen Antrag können alle Mitarbeiter*innen stellen, die ein Jahr an der Hochschule arbeiten. Beschäftigte haben Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungszeit im aktuellen Kalenderjahr. Der Bildungsurlaub lässt sich allerdings nicht „ansparen“, Ansprüche aus dem„alten“ Jahr lassen sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Arbeitet jemand regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend seiner Arbeitstage. Für Azubis beträgt der Anspruch nicht fünf Tage pro Jahr sondern fünf Tage für die gesamte Ausbildungszeit. Er ist für Azubis außerdem auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich beschränkt. Eine Sonderregelung gilt für Beschäftigte mit Lehraufgaben: Sie können ihre Bildungszeit nur in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
 

Wer Bildungsurlaub beantragt, sollte auf folgende Punkte achten:

-        Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich, spätestens aber acht Wochen, bevor das Bildungsangebot beginnt, zu stellen. Ein Antragsformular finden Sie unter A bis Z – dieses ist zusammen mit Informationen zum gewünschten Kursangebot (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere, ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) beim Arbeitgeber einzureichen.

-          Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

-          Wenn der Arbeitgeber nicht bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung reagiert, gilt der Antrag als genehmigt.

-          Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme muss dem Arbeitgeber danach schriftlich bestätigt werden.

Da es kein einheitliches Bundesgesetz gibt, haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern und Sachsen Landesgesetze verabschiedet. Im Kern gleich, weichen sie jedoch in Details voneinander ab. Ein Kurs kann also in einem Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt sein und in einem anderen nicht. Entscheidend ist das Bundesland des Arbeitsplatzes. Nur, wenn das Seminar dort als Bildungsurlaub anerkannt ist, haben Sie als Arbeitnehmer*innen ein Anrecht darauf.

Die Bildungsmaßnahmen dürfen außerdem nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. In der folgenden umfangreichen Liste findet sich zum Beispiel der <link www.dialog.de - external-link-new-window "Opens internal link in current window">Sprachreiseanbieter Dialog</link>, der im Jahr 2020 anerkannter Bildungsträger in Baden-Württemberg ist.

 

Zur Liste anerkannter Bildungsträger geht es <link rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/02a_liste_anerk_bildungstraeger.pdf - external-link-new-window "Opens internal link in current window">hier</link>


(Mit der Tastenkombination Strg + F können Sie im Dokument eine Suchmaske öffnen.)

Zur Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten geht es <link rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/02b_liste_anerk_traeger_ehrenamt.pdf - external-link-new-window "Opens internal link in current window">hier</link>

Weitere Informationen finden auf der Seite der Landesregierung zum Bildungszeitgesetz: <link www.bildungszeitgesetz.de _blank>www.bildungszeitgesetz.de </link>